Legal Breakfast „Bessere AGB, weniger Ärger“ – 3. Dezember, Labstelle Wien
Bereits zu Beginn betonte Dr. Liebel, dass die Rechtslage im Konsumentenschutz klar verbraucherfreundlich ist. Verbandsklagen, mediale Aufmerksamkeit und die strenge Entscheidungspraxis führen dazu, dass unzulässige AGB-Klauseln von Verbraucherschutzverbänden rasch und konsequent sanktioniert werden. Besonders in Verbandsverfahren haben Verbraucher und ihre Vertretungen regelmäßig eine starke Position, weil die AGB-Klauseln mit der kundenfeindlichsten Auslegung geprüft werden. Grundsatzfragen zu AGB in Verbraucherverträgen landen heute regelmäßig beim EuGH, der in den letzten Jahren mehrere weitreichende Entscheidungen gefällt hat. Ein besonders eindrückliches Beispiel ist die Entscheidung Gupfinger (C-625/21): Verwendet ein Unternehmer eine missbräuchliche Schadenersatzklausel, kann dies dazu führen, dass dem Unternehmer im Ergebnis überhaupt kein Schadenersatzanspruch – weder aus der Klausel noch aus dispositivem Recht – zusteht, obwohl der Verbraucher objektiv einen Schaden verursacht hat. Der EuGH nimmt damit bewusst in Kauf, dass der Unternehmer „leer ausgeht“, um den präventiven Charakter des Verbraucherschutzrechts zu stärken: Unternehmen sollen sich nicht darauf verlassen können, dass bei überzogenen Klauseln zumindest das Gesetz „auffängt“, sondern ihre AGB von vornherein rechtlich sauber und ausgewogen gestalten.
Nach dieser grundlegenden rechtlichen Einordnung übernahm Mag. Sagmeister den praxisbezogenen Teil. Er zeigte anhand zahlreicher Beispiele, wo Unternehmen in der alltäglichen AGB-Praxis am häufigsten Fehler machen. Besonders bei Wertsicherungsklauseln, Haftungsbeschränkungen und Gewährleistungsverkürzungen wird oft übersehen, dass das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) deutliche Grenzen setzt.
Umgang mit Unterlassungserklärungen
Ein zentrales Thema war auch der richtige Umgang mit Unterlassungserklärungen. Viele Unternehmen unterschätzen deren Tragweite: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung entfaltet sofort bindende Wirkung – und jedes spätere Verwenden der beanstandeten Klausel kann hohe Pönalen und weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb sei es entscheidend, vor der Abgabe genau zu prüfen, ob und in welcher Form eine Unterlassungserklärung abgegeben wird oder ob man den Klageweg wählt.
Mit Blick auf die Verbandsklagen erläuterten die Vortragenden die Bedeutung des neuen Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), mit dem neben den bereits bestehenden Verbänden (wie der Verein für Konsumenteninformation und die Bundesarbeitskammer) nun auch NOYB (Max Schrems) und der Verbraucherschutzverein (VSV) offiziell als „qualifizierte Einrichtungen“ anerkannt wurden. Diese Institutionen verfügen über weitreichende Möglichkeiten, sowohl Unterlassungs- als auch Abhilfeklagen zu erheben. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Beschwerden schneller aufgegriffen werden und ein strukturiertes Compliance-System – inklusive sauberer AGB – unverzichtbar geworden ist.
Einen besonderen Mehrwert bot schließlich die vorgestellte Best-Practice-Guideline zum Umgang mit Abmahnungen. Schritt für Schritt wurde dargelegt, wie Unternehmen nach Erhalt einer Abmahnung vorgehen sollten: interne Analyse, Risikobewertung, Abwägung zwischen Unterlassungserklärung und Prozess, Klärung von Verantwortlichkeiten, Kommunikation gegenüber Stakeholdern und Umsetzung der notwendigen Änderungen. Ergänzt wurde dies durch einen konkreten Zeitplan, der Unternehmen Orientierung in Stresssituationen bietet.
Den Abschluss bildete eine lebhafte Fragerunde – klar erkennbar war, dass das Publikum mit zahlreichen Praxissituationen konfrontiert ist. Bei Kaffee und Frühstück wurde noch lange weiterdiskutiert, was zeigt: Die Themen AGB, Verbandsklagen und Konsumentenschutz bleiben hochdynamisch. Unternehmen, die hier proaktiv agieren, ersparen sich nicht nur Ärger, sondern stärken nachhaltig ihre Compliance-Kultur.

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