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RuSt - Jahresforum für Recht & Steuern

Die D&O Versicherung im Fokus. Interview mit Philipp Strasser

‍Philipp Strasser ist Mitgründer von Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte. Wir sprechen darüber, warum eine D&O-Polizze kein Freibrief für Fehlentscheidungen ist und beleuchten die häufigsten Haftungsfallen, die Grenzen des Versicherungsschutzes und den österreichischen Umgang mit dem Selbstbehalt

Business Circle:  Sehr geehrter Herr Mag. Strasser, Sie gelten als einer der führenden Experten für Corporate Dispute Resolution und Versicherungsrecht. Möchten Sie uns zum Anfang kurz beschreiben, wie Sie Ihr Weg dorthin geführt hat und was an diesem Thema für Sie so spannend ist?

Philipp Strasser: Mein beruflicher Schwerpunkt hat sich über die vielen Jahre aus dem allgemeine Zivil- und Gesellschaftsrecht heraus entwickelt. Die versicherungsrechtlichen Aspekte haben sich dann ergänzend dazu ergeben, weil ich Managerhaftungs- und Prospekthaftungsfälle betreut und dabei versicherungsrechtliche Agenden in Rolle spielen. Heute begleite ich vor allem sehr komplexe gesellschafts-, kapitalmarkt- und versicherungsrechtliche Streitigkeiten. Was mich an diesen Verfahren besonders reizt, ist die Vielschichtigkeit. Sie verbinden in der Beratung wirtschaftliche, rechtliche und oft auch sehr persönliche Fragestellungen. Jeder Unternehmer weiß, unternehmerische Entscheidungen werden oft in extremen Situationen oder unter Druck getroffen. Erst Jahre später und unter völlig veränderten Rahmenbedingungen werden diese Entscheidungen aber dann bewertet. Eine wesentliche Aufgabe in meinen Fällen besteht deshalb darin, Gerichten den damaligen Entscheidungsprozess und dessen wirtschaftlichen Kontext nachvollziehbar näher zu bringen. Gerade diese Verbindung von forensischer und juristischer Analyse, strategischer Prozessführung und wirtschaftlichem Verständnis macht dieses Rechtsgebiet für mich bis heute extrem spannend.

BC: „Keep me out of trouble" – vor welchen Ernstfällen schützt die D&O-Polizze und wo lauert die Gefahr eines trügerischen Sicherheitsgefühls, bzw. was deckt eine D&O-Versicherung eben nicht ab?

Strasser: Die D&O-Versicherung schützt in erster Linie das Vermögen des Organmitglieds selbst, wenn die Gesellschaft, Gläubiger oder Dritte wegen einer angeblichen Pflichtverletzung Schadenersatzansprüche erheben, sie deckt also die persönliche Haftung, das Vermögen der Gesellschaft profitiert dadurch allenfalls mittelbar. Aus Sicht des Organs dient die D&O-Versicherung als starker Partner im Falle einer Inanspruchnahme für unternehmerische Fehlentscheidungen, die sich nicht mehr unter der Business Judgement Rule rechtfertigen lassen. Zugleich ist meiner Erfahrung nach das Wissen um die Deckungsgrenzen der D&O zunehmend weit verbreitet: wissentliche Pflichtverletzungen und auch unmittelbare Verwaltungsstrafen oder andere Geldbußen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Manchmal reichen auch verfügbaren Deckungssummen nicht aus, um das maximal Schadenspotenzial abzubilden, zB bei Insolvenzen oder Kapitalerhaltungsverstößen.

BC: Aus Ihrer Erfahrung: Welche Schadenfälle führen in der Praxis besonders häufig zu Diskussionen oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherern und versicherten Organmitgliedern?

Strasser: Besonders konfliktanfällig sind nach meiner Erfahrung Fälle im Umfeld der Insolvenz, etwa Vorwürfe der verspäteten Insolvenzantragstellung oder Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit. Hier verläuft die Grenze zwischen unternehmerischem Ermessen und Pflichtverletzung fließend. Im Versicherungsvertrag geht es meistens um Fragen zur wissentlichen Pflichtverletzung, zu Ausschlussklauseln oder Zurechnungsklauseln. Großschadensfälle mit mehreren betroffenen Organmitgliedern oder „multiplem Organversagen“ führen mittlerweile wiederholt zu Fragen des Deckungskonkurses oder Subsidiaritätsfragen der beteiligten Versicherer untereinander.

BC: In Deutschland ist der verpflichtende Selbstbehalt gesetzlich verankert, Österreich verfolgt einen anderen Ansatz. Welche Vor- und Nachteile hat dieser österreichische Weg? Erhöht Selbstbehalt tatsächlich die Verantwortlichkeit oder ist das eher Symbolpolitik?

Strasser: In Deutschland schreibt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen verpflichtenden Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder vor, während der österreichische Gesetzgeber darauf verzichtet und die Ausgestaltung dem Markt beziehungsweise der Satzungsautonomie überlässt. Der Vorteil des österreichischen Ansatzes liegt in der Flexibilität: Unternehmen und Versicherer können allenfalls einen Selbstbehalt risikoadäquat verhandeln, statt eine starre gesetzliche Untergrenze zu erfüllen; der Nachteil ist, dass ohne gesetzlichen Zwang der Verhaltenssteuerungseffekt verwässert wird, weil Selbstbehalte freiwillig selten vereinbart werden. Andererseits haben sich in Deutschland bereits „Selbstbehalts-D&O-Versicherungen“ etabliert, was zumindest den Willen des deutschen Gesetzgebers nach meinem Dafürhalten konterkariert. Ob ein Selbstbehalt tatsächlich zu sorgfältigerem Verhalten führt oder eher Symbolwirkung entfaltet, ist freilich umstritten.

Was die Business Judgement Rule aussagt

BC: Wo verlaufen hier die juristischen Grenzen zwischen bloß fehlerhaftem oder bereits pflichtwidrigem Verhalten? Gibt es so etwas wie Faustregeln?

Strasser: Der zentrale Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Wer sich innerhalb dieses Rahmens bewegt, hat nicht automatisch pflichtwidrig gehandelt, nur weil eine Entscheidung sich rückblickend als falsch erweist. Gesetzlich etabliert ist dies durch die Business Judgment Rule: Wer auf angemessener Informationsgrundlage, im guten Glauben und zum Wohl der Gesellschaft handelt, bleibt regelmäßig im sicheren Bereich unternehmerischen Ermessens. Pflichtwidrig wird es dort, wo elementare Informationspflichten verletzt, Interessenkonflikte ignoriert oder gesetzliche Bindungen wie Kapitalerhaltungsvorschriften schlicht missachtet werden. Als Faustregel kann ich nur empfehlen, jedenfalls auch auf sein persönliches Bauchgefühl bei entscheidenden unternehmerischen Fragen Rücksicht zu nehmen.

BC: Die Diskussion über Stiftungen ist ein Dauerbrenner auf der RuSt. Inwiefern unterscheiden sich die Haftungsrisiken eines Stiftungsvorstands wesentlich von jenen eines GmbH-Geschäftsführers oder AG-Vorstands?

Strasser: Der Stiftungsvorstand agiert in einem eigentümerlosen Rechtsgebilde ohne Gesellschafter oder Aktionäre, die Kontrolle ausüben könnten – dadurch verschiebt sich der Fokus auf den Stiftungszweck und die Stiftungsurkunde, beides meist sehr interpretationsbedürftige und keineswegs situations-elastische Grundlagen. Das bedeutet in der Praxis zwar in eine geringere laufende Kontrolldichte im Alltag, aber ein umso größeres Haftungsrisiko im Einzelfall, weil grundlegende Entscheidungen nicht an ein übergeordnetes Gremium delegiert oder ein solches zumindest durch Konsultationen in die Entscheidungsfindung eingebunden werden kann. Hinzu kommt, dass Stiftungsvorstände mit Vermögensverwaltung und Anlageentscheidungen befasst sind, was strukturell eine gewisse „Fehlerquote“ in den Entscheidungen mit sich bringt. Zusätzlich ist freilich der Generationen-Wechsel nach dem Ableben des Stifters oftmals problematisch aus Sicht der Vorstände, weil Stifterwille und Begünstigtenwunsch nicht immer gleichlaufend sind.

BC: Zum Schluss etwas Persönliches: Sie kennen Business Circle schon lange und haben jetzt den Sprung auf die Speaker-Bühne geschafft. Was ist für Sie das Besondere bei Business Circle?

Strasser: Business Circle und insbesondere die RuSt begleiten mich schon seit vielen Jahren als verlässlicher Fixpunkt im österreichischen Fortbildungs- und Netzwerkkalender. Das Besondere ist für mich die hohe fachliche Qualität und der Praxisbezug. Business Circle schafft es seit vielen Jahren Expertinnen und Experten aus Anwaltschaft, Unternehmen Wissenschaft zusammenzubringen und einen Austausch zu ermöglichen, der weit über theoretische Fragestellungen hinausgeht. Gerade dieser Dialog über konkrete Herausforderungen und unterschiedliche persönliche Perspektiven macht den besonderen Wert der Veranstaltungen aus.
Dass ich dieses Mal selbst einen Beitrag leisten kann, sehe ich als schöne Gelegenheit, meine Erfahrungen aus der Praxis einzubringen und die Diskussion rund um das Thema D&O-Versicherung mitzugestalten.

BC: Sehr geehrter Herr Mag. Strasser, herzlichen Dank für das Gespräch und die spannenden Einblicke in das Spannungsfeld von Managerhaftung und unternehmerischem Risiko. Wir freuen uns darauf, die Diskussion bei der RuSt live weiterzuführen.

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