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Legal Breakfast: „Update Marktmachtmissbrauch und Nachhaltigkeit im Wettbewerbsrecht“

Wenn Unternehmen sich zusammenschließen, um den Markt zu manipulieren ist das ein Verstoß gegen das Kartellrecht und damit strafbar. Wie ist aber die Rechtslage, wenn sich Wettbewerber für einen guten Zweck austauschen, zum Beispiel im Sinne von Nachhaltigkeitskooperationen? Diesem Thema widmete sich das Legal Breakfast von Business Circle und E+H am 3. November.

Im stilvollen Ambiente des Mandarin Oriental eröffneten Moritz Mirascija, Felix Frommelt und William Redl das Legal Breakfast. Im Mittelpunkt stand ein Thema, das derzeit auch in den Wirtschaftsnachrichten regelmäßig präsent ist: das Kartellrecht und seine aktuellen Entwicklungen, hier vor allem die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zum Missbrauch marktbeherrschender Stellungen sowie die kartellrechtlichen Möglichkeiten für Kooperationen mit Nachhaltigkeitszielen.

Neue Spielregeln für marktbeherrschende Unternehmen

William Redl widmete sich zunächst den neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Fälle des Behinderungsmissbrauchs. Erstmals legt die Kommission darin systematisch dar, wie sie Marktbeherrschung, Beweislast und unterschiedliche Missbrauchsformen beurteilen möchte. Die Leitlinien stützen sich auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte und beziehen zugleich Stellung zu bislang offenen Auslegungsfragen.

Zentrale Botschaft: Es ist nicht verboten, eine marktbeherrschende Stellung anzustreben, sondern deren Missbrauch. Unternehmen dürfen selbstverständlich erfolgreicher sein als ihre Mitbewerber. Sie dürfen ihre Marktposition jedoch nicht dazu einsetzen, den Wettbewerb auf unzulässige Weise zu behindern. Die neuen Leitlinien konzentrieren sich dabei auf den sogenannten Behinderungsmissbrauch, also auf Verhaltensweisen, die geeignet sind, Wettbewerber aus dem Markt zu drängen oder ihren Marktzutritt und ihre Entwicklung zu erschweren. Die bloße Existenz hoher Marktanteile oder hoher Preise steht demgegenüber nicht im Zentrum dieser Betrachtung.

Wann liegt eine marktbeherrschende Stellung vor? Ausgangspunkt ist die Abgrenzung des relevanten Marktes. Neben den Marktanteilen spielen dabei auch die Position der Wettbewerber, Markteintritts- und Expansionsschranken sowie die Nachfragemacht der Kunden eine Rolle. Gerade in digitalen und schnellebigen Märkten können klassische Marktanteile nur eingeschränkt aussagekräftig sein. Auch Nutzerzahlen, Transaktionsvolumen und der Zugang zu Daten können entscheidende Indikatoren darstellen.

Für die Beurteilung eines möglichen Missbrauchs gilt ein zweistufiger Prüfungsmaßstab: Das Verhalten muss erstens vom sogenannten Leistungswettbewerb abweichen und zweitens geeignet sein, Verdrängungswirkungen zu entfalten. Entscheidend ist damit die Frage, ob ein Wettbewerber aufgrund besserer Produkte und Leistungen Marktanteile verliert – oder ob er durch unlautere beziehungsweise wettbewerbswidrige Methoden behindert wird. In diesem Zusammenhang erläuterte Redl auch den As-Efficient-Competitor-Test (AEC-Test), der bei der Beurteilung möglicher Verdrängungseffekte eine wichtige Rolle spielt.

Besondere Aufmerksamkeit galt zudem der Beweislast. Die Leitlinien sehen ein Stufenmodell vor: Je schädlicher eine bestimmte Verhaltenskategorie grundsätzlich eingeschätzt wird, desto geringer können die Anforderungen an den Nachweis wettbewerbsbeschränkender Effekte durch die Kommission ausfallen

Nachhaltigkeit und Kartellrecht: Wo und wie Kooperation möglich ist

Im zweiten Teil übernahm Felix Frommelt und richtete den Blick auf Nachhaltigkeitskooperationen. Seine zentrale Frage: Wie weit dürfen Wettbewerber zusammenarbeiten, wenn sie damit einem gemeinsamen ökologischen oder sozialen Ziel dienen?

Grundsätzlich kennt das Kartellrecht unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit: von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten über Einkaufs- und Produktionskooperationen bis hin zu gemeinsamen Standards und Vermarktungsinitiativen. Entscheidend ist dabei, welche Auswirkungen eine Vereinbarung auf den Wettbewerb hat. Nicht jede Kooperation zwischen Wettbewerbern ist automatisch verboten. Wo sie jedoch Preise, Produktionsmengen, Qualität, Vielfalt oder Innovation beeinflusst, ist eine genauere Prüfung erforderlich.

Die maßgeblichen Grundlagen finden sich auf europäischer Ebene in den Horizontal-Leitlinien der Europäischen Kommission, die ein eigenes Kapitel zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen enthalten. In Österreich gibt es darüber hinaus die Nachhaltigkeitsleitlinien der BWB. Voraussetzung ist hier insbesondere ein wesentlicher Beitrag zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft.

Felix Frommelt erläuterte, dass manche Nachhaltigkeitskooperationen nicht vom Kartellverbots berührt werden, etwa Vereinbarungen zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, interne Verhaltenskodizes, gemeinsame Datenbanken oder branchenweite Sensibilisierungskampagnen. Auch gemeinsame Nachhaltigkeitsstandards, können unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten „Soft Safe Harbour“ genießen. Dafür müssen unter anderem der Entwicklungsprozess transparent und die Teilnahme freiwillig sein; außerdem dürfen keine unzulässigen Informationsaustausche oder erheblichen Nachteile für Preis und Qualität entstehen.

Mögliche Anwendungsfelder für Österreich sind etwa die gemeinsame Züchtung widerstandsfähiger Rebsorten im Weinbau, die Nutzung lokaler Wärmequellen für Fernwärmenetze, digitales Schneemanagement im Tourismus oder eine effizientere Auslastung regionaler Transportkapazitäten.

Das Kartellrecht setzt der Zusammenarbeit von Wettbewerbern klare Grenzen, eröffnet aber zugleich Spielräume für sinnvolle Kooperationen. Voraussetzung ist eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation, damit aus einer guten Idee auch ein rechtlich tragfähiges gemeinsames Projekt werden kann.

Nach einer abschließenden Fragerunde klang das Legal Breakfast bei einem gemeinsamen Frühstück und Gelegenheit zum persönlichen Austausch aus.

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