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Kalender, Kuli, Klumpert: Welche Geschenke darf man Compliance-konform annehmen?

Dr. Erika Stark-Rittenauer, LL.M. ist Partnerin bei E+H und Expertin im Bereich Compliance + Investigations, Kartellrecht und White-Collar Crime. In einem aktuellen Beitrag analysiert sie die Grenzen zwischen Schenken ohne Bedenken und Schenken mit Bedenken

Gerade in der Adventszeit stellen sich diese Fragen sehr oft:

„Wie kann ich meine Geschäftsbeziehungen pflegen, ohnegegen Compliance-Regeln zu verstoßen? Welche Regeln gelten hier überhaupt undwas ist bei der Annahme und Zuwendung von Geschenken und Einladungen zubeachten?“

Für sogenannte (zukünftige) Amtsträger (das sind zB neben Beamten/Politikern/Parlamentariern auch alle Mitarbeiter:innen vonstaatlichen Einrichtungen und/oder staatsnahen Unternehmen gleich welcher Hierarchiestufe oder Staatsangehörigkeit) gibt es sehr strenge Vorgaben, diesich aus den österreichischen Antikorruptionsbestimmungen (Stichwort Bestechung/Bestechlichkeit/Anfüttern) ableiten:

  • Nehmen Sie ein Geschenk nur dann an, wenn es sich um eine orts- oder landesübliche  Aufmerksamkeit von geringem Wert handelt: Darunter sind insbesondere die sogenannten 3 Ks zu verstehen (Kalender, Kuli, Klumpert), also kleine Aufmerksamkeiten wie Kekse oder kleine Werbeartikel. Von diesen nimmt der Gesetzgeber an, dass sie nicht zur Beeinflussung geeignet sind.
  • Schauen Sie auf den Anschein: Könnte durch die Annahme des Geschenks der Eindruck entstehen, dass man  von Ihnen im Gegenzug ein bestimmtes Verhalten erwartet? Löst die Annahme des Geschenks das Gefühl von „ich bin jetzt dem Gegenüber etwas schuldig“  aus? Bekomme ich regelmäßig solche Zuwendungen? Falls ja, Finger weg. Die Außenwirkung ist nämlich unkontrollierbar.
  • An Geschäftsessen und  sonstigen Firmenveranstaltungen externer Geschäftspartner:innen sollten Sie nur dann teilnehmen, wenn dies im beruflichen Interesse ist.  Das heißt, es sollte sich um eine Einladung mit einem für Ihre Funktion und Ihr Aufgabengebiet relevanten Business-Charakter in einem üblichen, angemessenen Rahmen handeln.
  • Keinesfalls dürfen Bargeld oder Gutscheine angeboten oder angenommen werden.
  • Niemals dürfen Geschenke gefordert werden und es darf auch nicht auf Forderungen eingegangen werden.

Amtsträger müssen also im Umgang mit Unternehmen, mit denen sie im Zuge ihrer Amtsführung zu tun haben oder in Zukunft zu tun haben könnten (zB im Rahmen der Auftragsvergabe und der Vergabe von Förderungen) besonders vorsichtig sein und sollten hier keinerlei Vorteile annehmen – um jeglichenAnschein der Beeinflussung zu verhindern. Hierfür gibt es auch keine Weihnachts-Amnestie!

Für alle anderen „Nicht-Amtsträger“, also Personen aus der Privatwirtschaft, gibt es zwar nicht so strenge Vorgaben, allerdings lohnt es sich auch hier im unternehmens eigenen Code of Conduct nachzulesen oder sich beim Compliance Officer zu erkundigen. Schließlich kann ja auch ein Geschäftspartner ein Amtsträger sein, wo besondere Vorsicht geboten ist (siehe oben), und darüber hinaus sind selbstverständlich auch und insbesondere Interessenkonflikte in der Privatwirtschaft zu vermeiden! Geschenke dürfen niemals zu Gunsten einer Entscheidung erfolgen, also zB vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts bzw. im laufenden Vergabeverfahren. Hier geht es weniger um eine Wertgrenze des Geschenks als um die unkontrollierbare Außenwirkung.

Also egal wo Sie arbeiten: schauen Sie bei Geschenken und Einladungen immer auf den Anschein und überlegen Sie, was Sie über sich und Ihr Unternehmen in der Zeitung oder im Internet lesen wollt. Denn die Reputation geht als erstes über Bord und kann einen Rattenschwanz an negativen Folgen mitsich ziehen. Zur Unterstützung bei den notwendigen innerbetrieblichen Maßnahmen und Compliance-Prozessen wenden Sie sich an die Anwältin Ihres Vertrauens

 

Die Autorin: Dr. Erika Stark-Rittenauer, LL.M. ist bei E+H Rechtsanwälte in Wien Partnerin im Bereich Compliance + Investigations, mit umfassender Expertise in den Bereichen Compliance, Kartellrecht und White-Collar Crime. Ihre Karriere führte sie insbesondere durch die renommierte internationale Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Brüssel, Wien und London im Bereich Kartellrecht & Außenhandel (2008-2017). Zuletzt war sie mehrere Jahre im Compliance Office der ÖBB-Holding AG tätig und verantwortete dort Compliance-Themen und Antikorruptionsstrategien. Dr. Stark-Rittenauer verfügt über umfassende Erfahrung bei der Durchführung von InternalInvestigations und der Umsetzung von Compliance Programmen einschließlich Compliance-Schulungen. Zudem ist sie Aufsichtsratsmitglied der Casinos AustriaAG und leitet den Fachkreis Kartellrecht der Vereinigung österreichischer UnternehmensjuristInnen.

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