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RuSt - Jahresforum für Recht & Steuern

Kartellrechtliche Compliance: Astrid Ablasser, bpv und Stefan Ruech, BWB im Interview

Astrid Ablasser-Neuhuber ist Partnerin bei bpv Hügel und Stefan Ruech ist Leiter der Fallabteilung B der Bundeswettbewerbsbehörde. Wir sprechen über neue Risiken im Kartellrecht und wie Unternehmen ihre Kartell-Compliance neu denken müssen.

Business Circle: Sehr geehrte Frau Dr. Ablasser-Neuhuber, sehr geehrter Herr Mag. Ruech. Zum Einstieg: Haben Unternehmen tatsächlich ein höheres Kartellrisiko als früher oder wird es vor allem konsequenter verfolgt?

Astrid Ablasser-Neuhuber: Ich würde nicht sagen, dass Unternehmen heute generell einem höheren Kartellrisiko ausgesetzt sind. Das Risikoprofil hat sich aber deutlich verändert und ist wesentlich vielschichtiger geworden. Kartellrechtliche Risiken entstehen längst nicht mehr nur durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Wettbewerbern. Sie können sich ebenso aus Vertriebssystemen, Kooperationen und Informationsaustausch, der Nutzung gemeinsamer Softwarelösungen, digitalen Geschäftsmodellen oder dem Wettbewerb um Arbeitskräfte ergeben. Hinzu kommt, dass moderne Ermittlungsinstrumente, die Verfügbarkeit großer Datenmengen und die zunehmende Bedeutung der privaten Rechtsdurchsetzung die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Verstöße aufgedeckt werden - und zugleich das Spektrum ihrer möglichen Folgen erweitern.

Stefan Ruech: Aus Behördensicht würde ich weniger von einem generell höheren Risiko sprechen als von einer konsequenten Weiterentwicklung der Kartellrechtsdurchsetzung. Märkte und Geschäftsmodelle verändern sich, und damit verändern sich auch die Sachverhalte, mit denen sich Wettbewerbsbehörden beschäftigen. Der Kern bleibt aber derselbe: Es geht darum, wirksamen Wettbewerb zu schützen. Die Wettbewerbsbehörden (BWB, Europäische Kommission, andere nationale Behörden) gehen dabei Hinweisen und Beschwerden nach und priorisieren Verfahren insbesondere nach Art und Schwere eines möglichen Verstoßes sowie auch dessen wirtschaftlicher Bedeutung bzw danach ob ein öffentliches Interesse gegeben ist. Davon können große und kleine Unternehmen gleichermaßen betroffen sein.

BC: „Ignorantia legis non excusat“ – Wie viel Unwissenheit kann sich ein Unternehmen noch leisten? Wann wird aus einem Compliance-Versagen ein persönliches Haftungsrisiko für Manager?

Ablasser-Neuhuber: Das hängt zunächst sehr stark von der Art des Verstoßes ab und auch davon, ob wir über einen rein österreichischen oder einen grenzüberschreitenden Sachverhalt sprechen. Bei besonders schweren Verstößen kann es für die handelnden Personen keineswegs nur darum gehen, kartellrechtliche Geldbußen vom Unternehmen abzuwehren. Das prominenteste Beispiel ist sog Bid Rigging: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei öffentlichen und  - Vorsicht  - auch bei privaten Ausschreibungen sind in Österreich nach §168b StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht; je nach Sachverhalt können zusätzlich die Betrugstatbestände der §§ 146 ff StGB einschlägig sein.
Bei anderen Kartellrechtsverstößen besteht in Österreich zwar grundsätzlich kein vergleichbares unmittelbares persönliches Strafrisiko. Für die Organe der Gesellschaft und andere Manager können aber arbeitsrechtliche und letztlich auch zivilrechtliche Konsequenzen entstehen. Besonders spannend ist dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Organmitglieder und/oder Manager persönlich für eine gegen das Unternehmen verhängte Kartellgeldbuße oder durch Kunden geltend gemachten Kartellschadenersatz haften können. Genau darüber werden wir bei der RuSt noch ausführlicher diskutieren - deshalb wollen wir an dieser Stelle nicht zu viel verraten.

BC: Zum Arbeitsmarkt, auf dem der War for Talents im vollen Gange ist: Wo verläuft die Grenze zwischen legitimer Zusammenarbeit von Unternehmen und einem unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb um Arbeitskräfte? Ist das Bewusstsein da, dass HR-Arbeit Teil des Kartellrechtsrisikos ist?

Ruech: Aus Sicht einer Wettbewerbsbehörde ist zunächst entscheidend, dass Wettbewerb nicht nur auf „klassischen“ Absatz- und Beschaffungsmärkten stattfindet. Unternehmen stehen auch als Arbeitgeber im Wettbewerb um Arbeitskräfte. Wenn Unternehmen diesen Wettbewerb untereinander beschränken – etwa indem sie sich über wesentliche Wettbewerbsparameter abstimmen –, kann daher grundsätzlich auch das Kartellverbot relevant sein. Dass solche Vereinbarungen vielleicht in der HR-Abteilung und nicht im Vertrieb getroffen werden, ändert an dieser wettbewerblichen Betrachtung nichts.

Ablasser-Neuhuber: Das ist derzeit eines der spannendsten Compliance-Themen. Unternehmen konkurrieren nicht nur um Kunden, sondern auch um Mitarbeiter. Absprachen über Gehälter, Benefits oder darüber, Mitarbeiter anderer Unternehmen nicht abzuwerben oder einzustellen, können daher kartellrechtlich hochproblematisch sein. Die Europäische Kommission hat gerade bei „wage-fixing“ und „no-poach agreements“ deutlich gemacht, dass sie solche Vereinbarungen grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen ansehen kann. Auch dazu mehr in unserem Vortrag.

BC: Wie schätzen Sie das Funktionieren der Kronzeugenregelung ein? Gibt es wirksame Anreize zur Selbstanzeige oder schrecken zunehmende Unsicherheiten über Verfahren, Sanktionen und persönliche Konsequenzen Unternehmen eher ab?

Ruech: Die Kronzeugenregelung ist weiterhin ein wesentliches Instrument zur Aufdeckung von Kartellen. Sie bietet Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren und zur Aufklärung beitragen wollen, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, vollständige Immunität von einer Geldbuße oder eine Reduktion zu erhalten. Das österreichische System sieht hierfür klare gesetzliche und verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen vor. Mit mehr als 130 Kronzeugenanträgen seit in Kraft treten der Regelung mit Anfang 2006 kann man auch sagen, dass die kartellrechtlichen Kronzeugenregelung in Österreich sehr gut funktioniert.

Ablasser-Neuhuber: Aus Beratersicht ist die Rechnung allerdings komplexer geworden. Ein Unternehmen muss heute nicht nur die kartellrechtliche Geldbuße betrachten, sondern auch Schadenersatzklagen, mögliche strafrechtliche Implikationen, Reputationsfolgen und grenzüberschreitende Verfahren. Das kann die Entscheidung für einen Kronzeugenantrag schwieriger machen. Gerade deshalb halte ich Berechenbarkeit für entscheidend: Ein Kronzeugenprogramm funktioniert langfristig nur, wenn der „first mover“ einen klar erkennbaren Vorteil davon hat, dass er ein Kartell offenlegt.

„Wir haben doch gar nichts vereinbart.“ reicht nicht

BC: Frau Dr. Ablasser-Neuhuber, wo sehen Sie derzeit die größte Diskrepanz zwischen dem, was Unternehmen glauben, kartellrechtlich tun zu dürfen, und dem, was die Behörden tatsächlich akzeptieren?

Ablasser-Neuhuber: Vielleicht beim Satz: „Wir haben doch gar nichts vereinbart.“ Viele Unternehmen verbinden Kartellrecht noch immer mit einer ausdrücklichen Absprache über Preise oder Märkte. Tatsächlich kann bereits der Austausch strategischer Informationen zwischen Wettbewerbern problematisch sein. Und häufig entsteht das Risiko gerade in Situationen, die wirtschaftlich völlig nachvollziehbar erscheinen: Branchenrunden, Kooperationen, Einkaufs- oder Vertriebsmodelle oder Gespräche darüber, wie andere Marktteilnehmer mit einer bestimmten Entwicklung umgehen.

BC: Herr Mag. Ruech, wo sehen Sie umgekehrt die größte Fehlwahrnehmung der Unternehmen über die Arbeit der BWB? Wie würden Sie einem Unternehmer die Aufgaben Ihrer Behörde erläutern?

Ruech: Vielleicht besteht eine Fehlwahrnehmung darin, die BWB primär als „Strafbehörde“ zu sehen. Unsere Aufgabe ist breiter: Wir sollen funktionierenden Wettbewerb sicherstellen. Dazu gehört die Verfolgung von Kartellen und Marktmachtmissbrauch ebenso wie die Zusammenschlusskontrolle, die Untersuchung von Märkten und der Dialog mit Unternehmen und anderen Marktteilnehmern (als sog „Competition Advocacy“).

Dabei geht es darum, dass das Kartellrecht den Wettbewerb, nicht einzelne Wettbewerber schützt. Unternehmen sollen erfolgreich sein und miteinander konkurrieren - über Preis, Qualität, Innovation und letztlich auch um die besten Mitarbeiter. Die Aufgabe der Wettbewerbsbehörde beginnt dort, wo dieser Wettbewerb durch kartellrechtswidriges Verhalten beeinträchtigt wird.

BC: Abschließend: Liebe Frau Dr. Ablasser-Neuhuber, etwas Persönliches an Sie: Sie begleiten die RuSt jetzt schon seit langer Zeit - was ist für Sie das Besondere an dieser Konferenz?

Ablasser-Neuhuber: Die RuSt schafft etwas, das bei juristischen Konferenzen gar nicht so selbstverständlich ist: anspruchsvolle fachliche Diskussionen, die gleichzeitig sehr nah an den Fragen sind, mit denen Unternehmen und ihre Berater tatsächlich konfrontiert sind. Über die Jahre ist dabei auch eine besondere Community entstanden, die sich einem fachlich offenen und hochwertigen Umgang miteinander verpflichtet fühlt. Das schafft auch auf fachlicher Ebene Vertrauen - zwischen Menschen, die sich im beruflichen Alltag in unterschiedlichen Rollen und nicht selten mit gegensätzlichen Positionen begegnen.
Gerade darin liegt für mich eine besondere Stärke der RuSt: Sie fördert eine Kultur der offenen, anspruchsvollen und zugleich respektvollen fachlichen Auseinandersetzung, die weit über die Konferenz hinauswirkt.
Diese Verbindung aus fachlichem Anspruch, Offenheit und einer über Jahre gewachsenen Kultur des Vertrauens macht die RuSt zu einer außergewöhnlichen Institution in der österreichischen Rechtslandschaft.

BC: Vielen Dank für dieses tolle Feedback!
Sehr geehrte Frau Dr. Ablasser-Neuhuber, sehr geehrter Herr Mag. Ruech. Wir danken Ihnen für dieses aufschlussreiche Gespräch, welches ein schöner Vorgeschmack auf Ihren Workshop bei der RuSt war.

Disclaimer: Die in diesem Interview geäußerten Ansichten geben ausschließlich die persönliche Meinung der jeweiligen Gesprächspartner wieder und sind nicht als Position der von ihnen vertretenen Behörden, Institutionen oder Organisationen zu verstehen.

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